Pressemitteilung
zum 3. Deutschen Oldtimerrechtstag, der vom 15. bis 17. September 2011 in Ketsch stattfand.
Bereits zum dritten Mal haben sich unter der Leitung des Heidelberger Oldtimeranwalts Michael Eckert Anwälte, Verbandsvertreter und Sachverständige getroffen, um aktuelle juristische Themen rund um Oldtimer zu besprechen. Auf der Tagesordnung standen unter anderem Zulassungsfragen, rechtliche Aspekte von Oldtimerveranstaltungen sowie juristische Probleme bei einem Unfall mit Oldtimern. Intensiv diskutiert wurde auch das immer größer werdende Problem von „gefälschten Oldtimern“.
Der 4. Oldtimerrechtstag 2012 findet am voraussichtlich am 14. bis 15. September 2012 statt, die genauen Themen stehen noch nicht fest. Sie können sich aber schon einmal mit einer E-Mail bei Ihrem Ansprechpartner Marko Böhme (boehme [at] anwaltakademie.de) registrieren lassen.
Beschlüsse, die der Oldtimerrechtstag fasst, finden inzwischen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunehmend Beachtung.
In diesem Jahr hat der 3. Deutsche Oldtimerrechtstag folgende Beschlüsse gefasst:
1. Minderwert nach Unfall
a) Ein Minderwert ist bei Beschädigung eines Oldtimers grundsätzlich auch dann denkbar, wenn das beschädigte Fahrzeug oder Fahrzeugteil zuvor bereits restauriert oder repariert worden war.
b) Ein Minderwert richtet sich nicht nach dem Umfang der Reparatur(-kosten), sondern bildet die Wertdifferenz zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem Fahrzeug mit einem im Verkaufsfall offenbarungspflichtigen Unfall ab.
c) Bei Beschädigungen von Oldtimern sind in sachverständigen Gutachten stets auch Angaben zur Frage eines nach Durchführung der Reparatur verbleibenden eventuellen Minderwertes zu machen.
d) Der Verlust von Originalität führt in der Regel immer zu einem Minderwert.
(einstimmig angenommen)
2. Berechnung von Nutzungsausfallentschädigungen
Nutzungsausfallentschädigungen fallen grundsätzlich auch bei Oldtimern an. Sie richten sich grundsätzlich nach der Berechnung Sanden/Danner/Küppersbusch, allerdings unter Zugrundelegung der für Oldtimer geltenden Faktoren wie beispielsweise Mietzeit, Versicherungskosten etc. sowie unter Berücksichtigung des Fahrzeugwertes.
(einstimmig angenommen)
3. Originalität ist wertbildender Faktor
Originalität ist unabhängig von der Einstufung nach Zustandsnoten zu bewerten. Dies kann dazu führen, dass ein weitgehend originales nicht (komplett) restauriertes Fahrzeug einen höheren Wert repräsentiert, als er sich allein nach der Zustandsnote ergeben würde. Der technische Zustand einerseits und die Originalität sowie Historie andererseits sind daher getrennt voneinander bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.
(einstimmig angenommen)
| Termin: | 14. bis 15. September 2012 |
| Tagungsort: | steht noch nicht fest |
420,- EUR Teilnehmer, die mit Oldtimer anreisen
470,- EUR Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins
515,- EUR Nichtmitglieder
270,- EUR Fahrsicherheitstraining p. P. (inkl. Vortrag, Imbiss, Führung über Hockenheimring)
zzgl. gesetzl. USt.
Begleitperson auf Anfrage
Für den 4. Deutschen Oldtimerrechtstag 2012 können Sie sich in Kürze auf der Homepage der DeutschenAnwaltAkademie anmelden.
Sie können sich auch per Fax (030 / 726153-111) oder per E-Mail anmelden. Es genügt ein formloses Schreiben.
Ein Fax-Anmeldeformular finden Sie aber auch hier.